Satzung des Turnvereins Bad Wimpfen

Vorbemerkung

Der erste sporttreibende Verein in unserer Stadt war der Turnverein Wimpfen 1876. Nach vorhergegangenen anderen Zusammenschlüssen wurde 1945 die Sportgemeinschaft Bad Wimpfen gebildet. Eine ihrer Abteilungen war die Turnabteilung. Diese hat sich in einer außerordentlichen Versammlung am 13.06.1985 durch deutlich mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder von der Sportgemeinschaft getrennt und es wurde ein neuer Verein gegründet. Auf Beschluss der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder war dies die Wiedergründung des Turnvereins von 1876.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der am 13.06.1985 in Bad Wimpfen wiedergegründete Verein ist unter dem Namen

TURNVEREIN 1876 Bad Wimpfen e. V.

in das Vereinsregister unter VR 1676 des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Bad Wimpfen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist unter der Nr. 10-254 Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die Satzungen des WLSB und der Mitgliedsverbände werden verbindlich anerkannt.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten wird der Satzungszweck insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, um somit der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags , Diskussionsund Stimmrechtes in Hauptversammlungen teilzunehmen.

3. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum 18. Lebensjahr zu:

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.

§7 Organe des Vereins Organe des Vereins

sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung (HV)

Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (Heimatboten) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Veröffentlichung sollte zweimal erfolgen. Zwischen dem Tage der 1. Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingegangene Anträge können von der HV nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§9 Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) der Ehrenvorsitzende
c) der/die sportl. Leiter(in)
d) die Jugendleitung
e) die Beisitzer.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

§10 Vorstand

Den Vorstand bilden:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassier
d) der Schriftführer.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Bereiche Mitgliederverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Finanz , Steuer- und Vermögensfragen sind besonders wahrzunehmen. Der Vorstand erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. , Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder haben Vertretungsbefugnis, wobei einer der beiden Vorsitzenden als Unterzeichner oder Beauftragter erscheinen müssen.

§11 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Der Turnus sollte so vor sich gehen, dass je 2 Vorstandsmitglieder jedes Jahr gewählt werden, wobei der 1. und der 2. Vorsitzende immer getrennt zu wählen sind.

Alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendleiter wird unter Berücksichtigung von § 6 Punkt 3 gewählt.

§12 Kassenprüfung

Die Kassenführung des Vereins muß nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft werden.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der HV hierüber einen Bericht abzugeben.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsgemäßer Führung wird durch die Kassenprüfer Entlastung des Kassiers beantragt.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gegründet werden. Zur Führung von Abteilungen bedarf es besonderer Bestimmungen und somit einer entsprechenden Ergänzung dieser Satzung.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschließt, oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftgefordert wurde.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die HV zwei Liquidatoren, die die verbleibenden Geschäfte abzuwickeln haben. Das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen geht der Stadt Bad Wimpfen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Sportförderung, zu verwenden hat.

Die Beschlussfassung über die Auflösung ist dem WLSB zu melden.

Die bestehende Satzung vom 13.06.1985 wurde auf Vorschlag des Finanzamtes Heilbronn im April 2010 aktualisiert und am 16. April 2010 durch die Hauptversammlung des Turnvereins beschlossen.